- Rückzahlung des Nennwertes
- Regelmäßige Zinsen
- Sichere Planung
Anleihen
Rechnen Sie mit kalkulierbaren Erträgen
Nutzen Sie Anleihen für Ihre Geldanlage, um am Börsengeschäft teilzuhaben. Dabei verleihen Sie Ihr Geld an Unternehmen oder Institutionen und erhalten dafür regelmäßige Zinszahlungen. Am Ende der Laufzeit haben Sie Anspruch auf vollständige Rückzahlung des eingesetzten Geldes. Zudem profitieren Sie von möglichen Wertsteigerungen.
Feste Verzinsung und Laufzeit
Bei Anleihen leihen Sie Ihr Geld für eine feste Laufzeit dem Emittenten, dem Herausgeber der Anleihe. In der Regel sind das Unternehmen, Banken oder der Staat. Die Kreditwürdigkeit des Emittenten entscheidet über das Risiko der Geldanlage. Anleihen werden an der Börse gehandelt. Ihr Preis hängt von der Laufzeit, der Bonität des Emittenten, vom Nominalzins und vom allgemeinen Zinsniveau ab. Am Ende der Laufzeit erhalten Sie den Nennbetrag Ihres eingesetzten Kapitals zurück.
Ihre Vorteile bei Anleihen
- Regelmäßige Zinseinnahmen
- Kursgewinne steigern Ihre Rendite.
- Währungsgewinne je nach Entwicklung des Devisenkurses bei Anleihen in Fremdwährung
- Für mittel- und langfristige Zeiträume geeignet
Ihre Risiken bei Anleihen
- Risiko des Geldverlustes wegen Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Emittenten
- Abhängigkeit von Wertveränderungen des zugrunde liegenden Referenzwertes
- Verluste aus Devisenkursschwankungen bei Wertpapieren auf fremde Währung
- Liquiditätsrisiko bei Anleihen, die nicht an der Börse notiert sind
- Geringerer Ertrag bei vorzeitiger Rückzahlung
Häufige Fragen zu Anleihen
Anleihen werden in der Regel direkt an der Börse gehandelt. Sie können diese auch während ihrer Laufzeit an der Börse kaufen oder verkaufen.
Sofern Sie über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete liegen oder keinen Freistellungsauftrag gestellt haben, unterliegen die Zinszahlungen und Veräußerungsgewinne der Abgeltungssteuer (25 Prozent) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei, das heißt 801 Euro bei Ledigen beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um diese Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank im Grabfeld eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, muss sie per Gesetz automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen.
Der Sparerpauschbetrag kann auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilt werden. Sind die Konten bzw. Geldanlagen auf mehrere Institute verteilt, müssen Sie jedem dieser Institute einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt (siehe oben).
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den vorgenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank im Grabfeld eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
Wichtige Hinweise zu Risiken von Anlageprodukten
Die hier angebotenen Informationen enthalten nur allgemeine Hinweise zu einzelnen Arten von Finanzinstrumenten. Sie stellen die Chancen und Risiken der Anlageprodukte nicht abschließend dar und sollen eine ausführliche und umfassende Aufklärung und Beratung nicht ersetzen. Detaillierte Informationen über Anlagestrategien und einzelne Anlageprodukte einschließlich damit verbundener Risiken, Ausführungsplätze sowie Kosten und Nebenkosten stellt Ihnen Ihre Raiffeisenbank im Grabfeld eG vor Umsetzung einer Anlageentscheidung im Rahmen der Beratung zur Verfügung.